Gäste-WLAN und Haftung: was gilt, was Sie regeln sollten

Generiertes Beispielbild eines WLAN-Aushangs im Holzrahmen mit QR-Code auf einer Kommode
So kommt ein Mieter ins WLAN: ein Aushang je Wohnung mit QR-Code und Nutzungshinweis (generiertes Beispiel, der Code führt nirgendwohin)

Wenn ein Mieter über Ihr WLAN etwas Illegales tut, haften Sie dafür nicht. Das Gesetz stellt jeden, der anderen einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, von Schadensersatz, Unterlassung und den Abmahnkosten frei, solange er nicht absichtlich mitmacht. Auf Sie zukommen kann etwas anderes: die Aufforderung, den Zugang zu sperren, über den es passiert ist. Und genau dafür muss Ihr Netz vorbereitet sein. Ich beschreibe hier, wie ich das Gesetz lese und was ich in meinen Objekten dafür einrichte.

Ein Monteur lädt nachts Filme. Was passiert dann?

Der Rechteinhaber sieht eine IP-Adresse, und die gehört zu Ihrem Anschluss. Das Schreiben, meist eine Abmahnung, landet also bei Ihnen, nicht beim Monteur. Bis hierhin ist das unangenehm, aber nicht gefährlich.

Denn seit einigen Jahren gilt in Deutschland: Wer anderen einen Internetzugang über WLAN stellt, haftet nicht für das, was ein Nutzer darüber anstellt. Der Rechteinhaber kann von ihm keinen Schadensersatz verlangen, keine Beseitigung, keine Unterlassung. Auch die Kosten für sein Schreiben bleiben an ihm hängen. Heute steht diese Regel in § 7 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Sie gilt auch, wenn der Zugang kostenlos ist. Die Ausnahme: Wer absichtlich mit dem Nutzer zusammenarbeitet, um Rechtsverletzungen zu begehen, verliert den Schutz.

Das Gesetz sagt nicht wörtlich „Vermieter“. Es sagt: wer Nutzern einen Internetzugang über WLAN stellt. Ein Vermieter, der seinen Mietern WLAN stellt, tut genau das. So lese ich das Gesetz, und so richte ich meine Objekte ein.

Was kann dann überhaupt auf mich zukommen?

Eine Sperre. § 8 DDG gibt dem Rechteinhaber einen Anspruch darauf, dass Sie die Nutzung sperren, damit es nicht wieder passiert, wenn er keine andere Möglichkeit hat. Die Sperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein, und die Kosten, die der Rechteinhaber für die Durchsetzung dieses Anspruchs hatte, kann er von Ihnen nicht verlangen.

Sie bekommen ein Schreiben, in dem steht, was passiert ist und dass Sie es unterbinden sollen. Dann müssen Sie zwei Dinge können: die Wohnung erkennen, aus der die Verbindung kam, und genau diese Wohnung sperren, ohne das ganze Haus vom Netz zu nehmen. Antworten Sie kurz: welche Einheit gesperrt ist und seit wann. Wann Sie wieder freischalten, entscheiden Sie; ich mache das, nachdem ich mit dem Mieter gesprochen habe.

Muss ich meine Mieter registrieren oder Passwörter verlangen?

Nein. Im Gesetz steht ausdrücklich, dass keine Behörde Sie dazu verpflichten darf, vor dem Zugang Namen zu erheben, ein Passwort zu verlangen oder das WLAN dauerhaft abzuschalten. Freiwillig dürfen Sie das alles.

Bei mir hat trotzdem jede Wohnung ihren eigenen Zugang, nicht wegen der Haftung, sondern weil sonst Wohnung A die Geräte von Wohnung B sieht. Der Mieter merkt davon nichts, er scannt den QR-Code.

Was ich dafür einrichte

Ein Netz je Wohnung. Läuft das ganze Haus in einem WLAN, ist jede Auffälligkeit dem Haus zuzuordnen und niemandem sonst. Mit einem eigenen VLAN je Wohnung sehe ich im System, aus welcher Wohnung eine Verbindung kommt.

Ein Schalter je Wohnung. In einem zentralen System schalte ich aus der Ferne den Zugang einer einzelnen Wohnung ab oder wieder ein, die Nachbarn merken nichts. Mit sechs Routern in sechs Wohnungen gibt es diesen Schalter nicht.

Ein Satz dort, wo der QR-Code hängt. Wer den Zugang nutzt, liest, wofür er gedacht ist und dass Rechtsverstöße nicht gedeckt sind. Das ist keine Pflicht, aber es macht die Sperre später erklärbar.

Wie ist das in Duisburg vorbereitet?

Die sechs Monteurwohnungen im Duisburger Haus haben je ein eigenes VLAN mit eigenem Zugang. Im UniFi-System sehe ich jede Wohnung einzeln und kann jede einzeln bedienen. Käme heute ein Schreiben, würde ich die Wohnung sperren, den Vermieter informieren und den Mieter ansprechen. Bisher war das nicht nötig; die Möglichkeit ist von Anfang an eingebaut und einer der Gründe, warum ich Wohnungen trenne.

Was ich empfehle

  1. Bauen Sie so, dass Sie reagieren können. Ohne eigenes Netz und eigenen Schalter je Wohnung bleibt bei einer Sperraufforderung nur der Stecker fürs ganze Haus.
  2. Hängen Sie den Nutzungshinweis zum QR-Code. In jede Wohnung, zwei Sätze reichen. Wenn er in den Mietvertrag soll, lassen Sie den Wortlaut prüfen.
  3. Sammeln Sie nicht mehr Daten, als Sie brauchen. Keine Registrierung, keine Ausweiskopie. Welche Verbindungsdaten das System speichert, lege ich mit Ihnen bei der Einrichtung fest.
  4. Kommt ein Schreiben: erst sperren, dann antworten. Verlangen kann der Rechteinhaber eine Sperre, die zumutbar und verhältnismäßig ist. Bei mir ist das die betroffene Wohnung. Mehr gibt ihm das Gesetz nicht.

Ich bin kein Anwalt, und dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern meine Lesart von § 7 und § 8 DDG und das, was ich daraus technisch mache. Wenn Sie einen Sonderfall haben, etwa ein Boardinghaus mit offenem WLAN im Frühstücksraum, lohnt ein Blick von jemandem, der das beruflich prüft.

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Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa 30 Minuten. Ich frage nach Einheiten, Nutzung und danach, wie Ihre Mieter heute ins WLAN kommen, und sage Ihnen, ob sich ein zentrales System für Sie rechnet.

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Häufige Fragen

Hafte ich, wenn ein Mieter über mein WLAN Filme tauscht?

Nach § 7 DDG nicht: kein Schadensersatz, keine Unterlassung, keine Abmahnkosten, auch nicht bei kostenlosem WLAN. Bleiben kann eine Aufforderung zur Sperre; bei mir heißt das: die betroffene Wohnung.

Muss ich meine Mieter im WLAN registrieren?

Nein, das darf nicht einmal eine Behörde von Ihnen verlangen. Ich arbeite mit einem eigenen Zugang je Wohnung, ohne Registrierung.

Was mache ich, wenn eine Abmahnung kommt?

Wohnung erkennen, Wohnung sperren, dann antworten. Zahlen müssen Sie nach dem Gesetz nichts, solange Sie nicht mitgemacht haben und die Sperre umsetzen.

Reicht ein Gäste-WLAN, wie es ein Router anbietet?

Ein Gäste-WLAN trennt Ihre eigenen Geräte von denen der Mieter, aber nicht die Mieter voneinander. Bei mehreren Wohnungen braucht es ein Netz je Wohnung, sonst können Sie im Ernstfall nicht sagen, wer es war.

Gilt das auch für Ferienwohnungen?

Ja, nach meiner Lesart. § 7 kennt weder Wohnungsart noch Entgelt. Technisch gilt dasselbe: eigener Zugang je Einheit, zentral bedienbar.

Aus der Praxis

Wie so ein Projekt aussieht

Mehrfamilienhaus in Duisburg mit 28 Wohneinheiten, rote Klinkerfassade

Mehrfamilienhaus Duisburg

28 Wohnungen, davon sechs neue Monteurwohnungen. Statt sechs Einzelverträgen ein zentrales UniFi-System mit zwei gebündelten DSL-Anschlüssen, während des Ausbaus in zwei Tagen installiert. Seitdem remote betreut.

Zum Projektbericht →

Ein Netz je Wohnung, ein Schalter je Wohnung?

Kurz schildern reicht. Wenn es sich nicht lohnt, sage ich Ihnen das auch.

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