Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Sie die monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandanschluss nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen, für Kabelfernsehen genauso wie für Internet. Der bequeme Weg, einen Vertrag fürs Haus abzuschließen und die Kosten auf alle Wohnungen zu verteilen, ist damit zu. Für Sie als Vermieter bleiben zwei Modelle: Jeder Mieter schließt seinen eigenen Vertrag ab, notfalls über einen Mehrnutzervertrag von Ihnen gebündelt, oder Internet gehört zur Unterkunft und steckt im Mietpreis. Das zweite Modell ist das, für das ich Netzwerke baue, und deshalb erkläre ich hier, was seit Juli 2024 gilt, was Sie noch umlegen dürfen und wie Sie sich entscheiden.
Was hat sich am 1. Juli 2024 geändert?
Bis dahin durften die monatlichen Grundgebühren eines Kabelanschlusses über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden. Diese Möglichkeit, das sogenannte Nebenkostenprivileg, ist weggefallen. Die Bundesnetzagentur formuliert es so: „Monatliche Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, insbesondere Kabelanschlüsse und der damit verbundene TV-Dienst, dürfen nicht mehr über die mietvertragliche Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.“ (Bundesnetzagentur, Neuregelung Nebenkostenprivileg)
Die Grundgebühren eines Internetvertrags, den Sie für das Haus abschließen, tauchen in der Nebenkostenabrechnung also nicht mehr auf. Wenn Sie sie an die Mieter weitergeben wollen, geht das nur über die Miete selbst.
Was darf ich weiterhin umlegen?
Die Bundesnetzagentur nennt zwei Posten. Erstens die Betriebskosten einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer Verteilanlage, die mit einem Breitbandnetz verbunden ist. Gemeint ist die Technik im Haus.
Zweitens das Glasfaserbereitstellungsentgelt. Wer sein Haus mit Glasfaser bis in die Wohnungen ausstattet, darf dafür „höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohneinheit“ verlangen. Bedingung: Der Mieter muss seinen Anbieter über diesen Anschluss frei wählen können. Das Entgelt bezahlt die Leitung bis in die Wohnung, nicht den Internetvertrag.
Was dürfen Mieter seit Juli 2024?
Mieter, deren Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht, können die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietvertrags jederzeit mit einer Frist von einem Monat beenden. Seinen Anbieter wählt ein Mieter selbst.
Eine Möglichkeit bleibt Vermietern erhalten: Mehrnutzerverträge mit einem Anbieter, damit Ihre Mieter über Mengenrabatte günstiger an einen Anschluss kommen. Dabei gelten die Kundenschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes.
Was heißt das für Monteurwohnungen?
Zu Pauschalen sagt die Bundesnetzagentur nichts. Internet im Rahmen des Mietvertrags kennt sie vor allem über das Beendigungsrecht ab 24 Monaten, dazu gleich mehr. Bei Monteurwohnungen läuft es in der Praxis meist so, dass Internet zur Unterkunft gehört und sein Preis in der Pauschale steckt, wie Bettwäsche und Strom. Das ist ein anderes Modell als die Umlage über die Nebenkosten: Sie verkaufen eine ausgestattete Unterkunft, keinen Internetanschluss.
Das Beendigungsrecht ab 24 Monaten Mietdauer spielt bei Monteuren, die meist Wochen oder Monate bleiben, keine Rolle. Bei Langzeitmietern schon: Ein Mieter, der nach zwei Jahren erklärt, das Internet der Unterkunft nicht mehr nutzen zu wollen, kann das mit einem Monat Frist, und Sie müssen dann klären, was das für die Pauschale bedeutet.
Was Monteure vom Internet erwarten und warum die Pauschale bei ihnen üblich ist, steht im Artikel Muss ich in Monteurwohnungen WLAN anbieten?.
Wie ist das in Duisburg gelöst?
In dem Mehrfamilienhaus in Duisburg, das ich betreue, gibt es zwei DSL-Anschlüsse, gebündelt für die sechs Monteurwohnungen. Kein Monteur hat einen eigenen Vertrag, und Internet taucht auf keiner Nebenkostenabrechnung auf. Es ist Teil der Unterkunft und steckt in der Miete, als interne Kalkulation des Vermieters. Was der Anschluss genau kostet, erfährt der Mieter nie, er scannt den QR-Code und ist online. Für die Verwaltung heißt das ein gebündelter Anschluss für die sechs Wohnungen mit zwei Verträgen statt sechs.
Was ich empfehle
- Streichen Sie Internet aus der Nebenkostenabrechnung, falls es noch drinsteht. Seit Juli 2024 ist dieser Weg geschlossen, für Kabel-TV wie für Internet.
- Legen Sie fest, was Ihr Angebot ist. Eigene Verträge der Mieter, ein Mehrnutzervertrag über Sie, oder Internet gehört zur Unterkunft. Wer die Modelle mischt, verliert den Überblick über die Abrechnung.
- Lassen Sie den Mietvertrag prüfen, bevor die erste Rechnung geschrieben ist. Rechtsberater oder Hausverwaltung, mit dem konkreten Modell auf dem Tisch.
- Bei Glasfaser das Glasfaserbereitstellungsentgelt kennen. Höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit, nur bei freier Anbieterwahl.
- Trennen Sie Technik von Abrechnung. Ein zentrales System versorgt das Haus in beiden Modellen gleich.
Das ist meine Einordnung der Verbraucherseiten der Bundesnetzagentur, keine Rechtsberatung. Den Mietvertrag für Ihr Modell lassen Sie einmal prüfen, danach ist die Abrechnung sauber.
Ihr Objekt prüfen lassen
Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa 30 Minuten. Ich frage nach Einheiten, Nutzung und dem, was heute im Mietvertrag steht, und sage Ihnen, welche Technik zu Ihrem Modell passt.