Gäste-WLAN und Störerhaftung: was für Vermieter gilt

Gäste-WLAN und Störerhaftung: was für Vermieter gilt
Gäste-WLAN und Störerhaftung: was für Vermieter gilt (generiertes Bild, kein Foto aus einem Projekt)

Wer Monteurwohnungen oder Boardinghäuser vermietet, hört vor der Einführung eines zentralen WLANs fast immer dieselbe Sorge: Was, wenn ein Mieter über mein Netz etwas Verbotenes tut? Ich betreue solche Häuser zwischen Hamburg und dem Ruhrgebiet und bekomme genau diese Fragen regelmäßig gestellt. Die kurze Antwort: Sie haften nicht für das, was Ihre Mieter mit dem Anschluss machen - jedenfalls nicht, solange Sie die gesetzlichen Grenzen kennen. Hier sind die Fragen, die mir am häufigsten begegnen, mit Gesetzen und Behörden beim Namen.

Gilt die Störerhaftung für das Gäste-WLAN noch?

Nein. Die Störerhaftung für WLAN-Betreiber ist seit 2017 gesetzlich abgeschafft. Früher verlangte der Bundesgerichtshof, dass Sie Ihren Router überhaupt verschlüsseln - im Urteil vom 12. Mai 2010 ("Sommer unseres Lebens", I ZR 121/08) hielt er ein offenes WLAN für fahrlässig. Mit dem Urteil vom 24. November 2016 (I ZR 220/15, "WLAN-Schlüssel") hat der BGH diese Anforderungen deutlich zurückgenommen. Mit der TMG-Reform von 2017 kam das Betreiberprivileg ausdrücklich ins Gesetz, zunächst als §8 Abs. 3 TMG. Seit dem 14. Mai 2024 regelt es das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Nach §7 Abs. 3 DDG können Sie wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden - und ebenso wenig auf die Kosten, diese Ansprüche durchzusetzen. Nach §7 Abs. 4 DDG gilt das auch für ein unentgeltliches Netz.

Muss ich ein Passwort setzen oder darf ich das WLAN offen lassen?

Sie dürfen beides. Nach §7 Abs. 2 DDG darf eine Behörde Sie nicht verpflichten, Ihre Nutzer zu identifizieren oder eine Passworteingabe zu verlangen. Derselbe Absatz erlaubt Ihnen ausdrücklich freiwillige Maßnahmen wie ein Passwort. Für vermietete Häuser ist ein Passwort je Wohnung trotzdem sinnvoll: Es trennt die Netze und erspart Ihnen Diskussionen. In den von mir betreuten Häusern bekommt jede Wohnung ihr eigenes, getrenntes WLAN auf UniFi-Basis, und neue Mieter gehen per QR-Code online. In der Wohnung steht kein Router, an dem jemand etwas verstellen kann.

Bin ich als Vermieter datenschutzrechtlich verantwortlich?

Ja. Sobald Sie das Netz bereitstellen, verarbeiten Sie personenbezogene Daten, mindestens IP- und MAC-Adressen der Geräte. Damit sind Sie Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtsgrundlage ist meist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung des Miet- oder Nutzungsvertrags) oder lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem funktionierenden Netz). Die daraus folgenden Pflichten halten sich in der Praxis in Grenzen: eine kurze Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, in der steht, was Sie verarbeiten und warum; ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO; und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Für ein WLAN heißt das im Kern: aktueller Verschlüsselungsstandard, getrennte Netze und geschützte Zugangsdaten.

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Wenn Sie den Betrieb ganz oder teilweise an einen Dienstleister geben, ja - dann verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bei mir bekommt jeder Kunde diesen Vertrag zusammen mit dem Angebot. Wichtig ist die Abgrenzung: Konfiguriere ich das Netz nur einmal und übergebe es Ihnen, verarbeiten Sie die Mieterdaten selbst. Betreue ich es dauerhaft mit Fernzugriff und Störungsalarm, laufen Daten über meine Systeme, dann gehört der Vertrag dazu und ist keine Formalie, sondern Ihre Absicherung.

Muss ich mich bei der Bundesnetzagentur melden?

Das hängt davon ab, wem Sie das Netz anbieten. Seit dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), in Kraft seit dem 1. Dezember 2021, gilt für Anbieter von Telekommunikationsdiensten eine Meldepflicht; zuständig ist die Bundesnetzagentur. Geben Sie WLAN nur an Ihre eigenen Mieter in einem geschlossenen Nutzerkreis, sehe ich Sie nach meiner Lesart nicht als öffentlichen Anbieter. Betreiben Sie dagegen einen offenen Hotspot für Laufkundschaft, kann die Meldepflicht greifen. Das ist meine rechtliche Einschätzung, keine Rechtsberatung - für Ihren Einzelfall gehört sie in jedem Fall einmal geprüft.

Welche Protokolle darf ich speichern - und wie lange?

Hier gilt das Prinzip der Datenminimierung: Sie dürfen nur speichern, was Sie für einen konkreten Zweck brauchen (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), und nur so lange, wie dieser Zweck es verlangt (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Eine gesetzliche Pflicht, Daten über den Netzverkehr auf Vorrat zu speichern, gibt es für WLAN-Betreiber nicht. In meiner Praxis richte ich Protokolle nur zur Störungsanalyse und für die Sicherheit ein, mit kurzer Aufbewahrung, in der Regel sieben Tage, und automatischer Löschung danach. Länger aufbewahren Sie nur, wenn ein konkreter Anlass das rechtfertigt, etwa ein laufender Missbrauchsfall. Ein pauschales "Wir loggen alles 90 Tage" ist nach der DSGVO nicht haltbar.

Was passiert, wenn ein Mieter etwas Illegales über das Netz macht?

Solange Sie nicht absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, trifft Sie keine Haftung (§7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DDG). Auf Abmahnungen, die ein Rechteinhaber an Sie schickt, müssen Sie also nicht zahlen. Verantwortlich ist der Mieter, der die Handlung begangen hat - deshalb ist es sinnvoll, dass jede Wohnung ein eigenes Netz mit eigener Kennung hat. So lässt sich ein Vorgang ohne großen Aufwand zuordnen, und ein Missbrauch bleibt beim Verursacher.

Lohnt sich der Aufwand überhaupt?

Rechtlich ist der Rahmen kleiner, als viele erwarten - das Betreiberprivileg nimmt Ihnen die größte Sorge. Technisch lohnt ein zentrales System ab etwa fünf Einheiten: ein Internetanschluss pro Haus, ein eigenes WLAN je Wohnung, kein Router im Flur oder in der Wohnung. Gegenüber Einzelverträgen je Wohnung amortisiert sich das in der Regel in zwei bis vier Jahren. Unter fünf Einheiten sage ich Ihnen ehrlich: Dann bleibt es meist bei Einzelanschlüssen, ein zentrales System rechnet sich nicht.

Fazit

Für das Gäste-WLAN gilt: keine Störerhaftung, ein klarer datenschutzrechtlicher Rahmen und ein kurzes, zweckgebundenes Protokoll. Sie haften nicht für Ihre Mieter, aber Sie müssen informieren, schützen und löschen. Das ist machbar und kein Grund, auf den Komfort eines zentralen Netzes zu verzichten.

Wenn Sie ein Haus mit Monteurwohnungen betreiben und die rechtliche Seite vor der Entscheidung klären wollen: In einem kostenlosen Erstgespräch von 30 Minuten sehe ich mir Ihre Situation an und sage Ihnen, welche Variante zu Ihren Einheiten passt. Ich reagiere auf Störungen innerhalb von 24 Stunden, und am Telefon sind Sie nicht in einem Ticketsystem, sondern bei mir. Marc Antonio Schulz, VERMIET IT.

Aus der Praxis

Wie so ein Projekt aussieht

Mehrfamilienhaus in Duisburg mit 28 Wohneinheiten, rote Klinkerfassade

Mehrfamilienhaus Duisburg

28 Wohnungen, davon sechs neue Monteurwohnungen. Statt sechs Einzelverträgen ein zentrales UniFi-System mit zwei gebündelten DSL-Anschlüssen, während des Ausbaus in zwei Tagen installiert. Seitdem remote betreut.

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